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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Oskar Pahlke GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
     
  2. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
     
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer ist die schriftliche Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
     
  3. Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

    Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Materialien durch gleichwertige Materialien sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

    Eine Gewähr für die spezifischen Gewichte kann nicht übernommen werden. Schneidtoleranzen entsprechen der DIN 7715, Teil 5, Klasse P3.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

    Der Mindestauftragswert beträgt 150,00 € Nettowarenwert. Eine Lieferung erfolgt bei einem Nettowarenwert von unter 300,00 € zuzüglich Porto und Verpackung (FCA – Incoterms 2020). Ab einem Nettowarenwert von 300,00 € liefert die Verkäuferin innerhalb von Deutschland frei Haus (DAP – Incoterms 2020).
     
  2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt, gewährt die Verkäuferin dem Käufer einen Skonto von 2 % auf die Nettorechnungssumme. Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Erhalt der jeweiligen Rechnung ein. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der Verkäuferin. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
     
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
     
  4. Die Verkäuferin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Verkäuferin durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen abhängig vom Nettowarenwert entweder FCA St. Katharinen (Incoterms 2020) oder DAP Lieferort (Incoterms 2020).
     
  2. Die Verkäuferin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nicht nachkommt. Die vereinbarte Lieferzeit rechnet sich vom Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages an.
     
  3.  Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.
     
  4. Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Verkäuferin, soweit nichts anderes bestimmt ist.
     
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Verkäuferin.
     
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts ein Jahr ab Lieferung. Andernfalls gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
     
  2. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Auslieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Verkäuferin nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der beanstandete Liefergegenstand an die Verkäuferin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
     
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist die Verkäuferin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
     
  4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Verkäuferin, kann der Käufer unten den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§ 7 Schutzrechte

  1. Im Falle von nach Kundenvorgaben produzierten Artikeln steht der Käufer nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
     
  2. In dem Fall, dass der nach Kundenvorgaben produzierte Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Käufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, oder der Verkäuferin durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist die Verkäuferin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen anzupassen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Verkäuferin unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
     
  2. Die Verkäuferin haftet nicht
    a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
    b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
     
  3. Soweit die Verkäuferin gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
     
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 1.000.000,00´EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
     
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
     
  6. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
     
  2. Die von der Verkäuferin an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
     
  3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.
     
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

    Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
     
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin als Herstellerin erfolgt und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Verkäuferin, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
     
  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung der Verkäuferin einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
     
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der Verkäuferin.
     
  8. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
     
  9. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Auftraggeber ist St. Katharinen. Für Klagen gegen die Verkäuferin ist St. Katharinen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
     
  2. Die Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (CISG) gilt nicht.
     
  3. Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
     
  4. Hinweis: Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass die Verkäuferin Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) übermittelt.

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